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FG Münster Urteil v. - 15 K 2184/07 F EFG 2011 S. 863 Nr. 10

Gesetze: EStG § 12 Nr 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 15 Abs 1 Nr 2

Betriebsausgaben:

Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

Leitsatz

1) Ausbildungskosten für eigene Kinder zählen grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten und sind nur unter den spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen abziehbar.

2) Dieses generelle Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Aufwendungen eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen.

3) Als Betriebsausgaben abziehbar sind solche Aufwendungen ausnahmsweise dann, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind.

4) Ausbildungskosten für eigene Kinder können danach nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kind eine Vereinbarung zugrunde liegt, die klar und eindeutig getroffen ist und die nach Inhalt und Durchführung dem Fremdvergleich standhält. Insbesondere muss nachgewiesen sein, dass die Aufwendungen auch für einen Fremden getätigt worden wären.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. 233/2011 (Ausbildungskosten als Sonder-Betriebsausgaben?)
DStRE 2011 S. 1369 Nr. 22
EFG 2011 S. 863 Nr. 10
KÖSDI 2011 S. 17687 Nr. 12
GAAAD-61226

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FG Münster, Urteil v. 20.04.2010 - 15 K 2184/07 F

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