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Sonderausstattung bei der 1-%-Regelung
Mit Urteil v. - VI R 12/09 NWB NAAAD-60645 hat der BFH entschieden, dass Kosten für den nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1-%-Regelung) einzubeziehen sind.
Die Klägerin vertreibt Flüssiggas und stellt ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden können. Die Fahrzeuge werden geleast und nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Alle Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trägt ausschließlich die Klägerin. Die umgerüsteten Fahrzeuge erhalten Werbeaufkleber, mit denen auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam gemacht wird.
Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen seien. Das Finanzgericht wies die Klage gegen den Nachforderungsbescheid des Finanzamts mit Urteil v. - 10 K 1666/07 L NWB RAAAD-15278 ab.
Auf die Revision der Klägeri...