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Besteuerung von Stückzinsen nach den Änderungen durch das JStG 2010
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAD-61027 Die Frage, ob die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist, hat dadurch an Bedeutung gewonnen, dass die Kreditinstitute entgegen der Verwaltungsmeinung ( BStBl 2010 I S. 94, Rn. 50) für entsprechende Stückzinsen keine Kapitalertragsteuer abgeführt haben. Der Gesetzgeber hat hier mit dem JStG 2010 durch eine Änderung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG – aus seiner Sicht – eine Klarstellung vorgenommen. Zusätzlich hat die Finanzverwaltung mit NWB UAAAD-59520 angeordnet, wie die Nachversteuerung durchzuführen ist.
Eine ausführliche Fassung des Beitrags finden Sie unter .
Besteuerung von Stückzinsen
[i]Steuerpflicht von StückzinsenBisher waren gezahlte Stückzinsen durch explizite Nennung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. im Zeitpunkt des Zuflusses beim Veräußerer zu besteuern. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 fallen Stückzinsen im System der Abgeltungsteuer unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Problemstellung und Änderungen durch das JStG 2010
[i]Anwendung der Übergangsregel in § 52a Abs. 10 Satz 6 und 7 EStG auch auf Stückzinsen in Altfällen?Nach der allgemeinen Anwendungsregel in § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG sind ...