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Umsatzsteuer | Änderungen des Orts der sonstigen Leistung durch das JStG 2010
Durch Art. 4 Nr. 4 und Art. 32 Abs. 5 JStG 2010 wurden mit Wirkung v. die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG mehrfach geändert. Das auf diese Änderungen reagiert und ändert die Abschnitte 3a.1, 3a.2, 3a.4, 3a.6, 3a.8, 3a.12, 3a.13 und 3a.14 UStAE. Die Änderungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Da die Bestimmung des Leistungsorts bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (s. Abschn. 3a.2 Abs. 1 UStAE), auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden ist, die nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG) – und zwar auch dann, wenn das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem vereinnahmt wird und die Leistung erst nach dem ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG) ...