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Tankkarten, Tank- und Geschenkgutscheine: Barlohn oder Sachlohn?
BFH erweitert Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und verwirft Verwaltungsregelung
[i]BFH, Urteil v. 11. 11. 2010 - VI R 21/09 NWB XAAAD-61015, VI R 27/09 NWB HAAAD-61016, VI R 41/10 NWB RAAAD-61017, VI R 40/10,VI R 26/08 Der BFH hat erstmals mit Urteilen v. - VI R 21/09 NWB XAAAD-61015, VI R 27/09 NWB HAAAD-61016, VI R 41/10 NWB RAAAD-61017, VI R 40/10 (nv), VI R 26/08 (nv) zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen entschieden. Danach liegt kein Barlohn, sondern ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht einräumt, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen. Sachlohn liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine überlässt und der Arbeitnehmer zunächst auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt. Und ein Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 9 EStG liegt schließlich ebenfalls vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Gutschein überlässt, der einen in Euro lautenden Höchstbetrag ausweist und den Arbeitnehmer berechtigt, bei einer größeren Buchhandelskette eine Sache aus deren Warensortiment zu beziehen. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich – so der BFH – nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, wa...BStBl 2005 II S. 137