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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 V 1563/10 EFG 2011 S. 943 Nr. 11

Gesetze: AO § 319, AO § 249 Abs. 1 S. 1, AO § 121 Abs. 1, ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 850b Abs. 2, ZPO § 851c, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Pfändung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das FA

Leitsatz

1. Der Anspruch auf eine befristete Berufsunfähigkeitsrente ist gem. § 319 AO i. V. m. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar.

2. Eine auf § 319 AO i. V. m. § 850b Abs. 2 ZPO gestützte Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit von der Vollstreckung auszusetzen, wenn weder eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners noch der von § 850b Abs. 2 ZPO als Pfändungsvoraussetzung bestimmte Abwägungs- und Entscheidungsprozess des FA stattgefunden hat und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine Ausführungen zu der zu treffenden Billigkeitsentscheidung enthält.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 943 Nr. 11
TAAAD-60844

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.10.2010 - 5 V 1563/10

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