Stromsteuerentlastung für keramische Waren bei Herstellung von Graphitelektroden für Lichtbogenöfen der Stahlindustrie
Leitsatz
In mehreren Brennvorgängen unter Umwandlung von Kohlenstoff in Graphit hergestellte, weder Metalle noch organische Materialien
enthaltende Graphitelektroden sind auch dann keramische Erzeugnisse i. S. v. § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromstG i.V.m. den Abteilungen
DI 26 und DJ 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige
in der Europäischen Gemeinschaft in der am geltenden Fassung (NACE Rev. 1.1), wenn sie aufgrund ihrer elektrischen
Leitfähigkeit in Lichtbogenöfen der Stahlindustrie eingesetzt werden, in denen über den Lichtbogen hohe Temperaturen auf das
Schmelzgut übertragen werden, wobei letztlich auch elektrische Energie fließt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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