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Anforderungen an die Gläubigerbenachteiligung bei Insolvenzanfechtung
Erste Voraussetzung einer jeden Insolvenzanfechtung ist eine die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlung (§ 129 InsO). Eine solche liegt auch dann vor, wenn die strittigen Geldbeträge (hier: Tageseinnahmen) aufgrund vertraglicher Vereinbarung jeweils zeitnah an den Gläubiger weitergeleitet wurden und damit faktisch dem Zugriff von Drittgläubigern entzogen waren. Hat eine Schuldnerin bestimmte Mittel auch nur vorübergehend ihrem Vermögen einverleibt, liegt in der Auskehr stets eine ihre Gläubiger benachteiligende Deckungshandlung (hier: § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dabei spielt es keine Rolle, ob ein vollstreckungsrechtlicher Zugriff mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre ( NWB SAAAD-53524).