Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsaufwendungen aufgrund der Ländergruppeneinteilung
Mit Urteil v. - VI R 28/10 NWB RAAAD-60648 hat der BFH entschieden, dass Unterhaltsleistungen ins Ausland nur insoweit als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abzugsfähig sind, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen sind und dass es nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Finanzgericht für die Bemessung des Höchstbetrags die vom BMF erlassene sog. Ländergruppeneinteilung zu eigen macht.
In der Steuererklärung für 2006 machten die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger Unterhaltsaufwendungen für die Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Mutter hatte ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation, in St. Petersburg. Sie bezog im Streitjahr eine Rente in Höhe von 976,59 € und verfügte über kein nennenswertes Vermögen. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen dem Grunde nach an; kürzte den Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG jedoch entsprechend der Ländergruppeneinteilung auf ein Viertel. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung anhand der Ländergruppeneinteilung durch das BMF sei – so das Finanzgericht – rechtmäßig erfolgt. Die Ländergruppeneinteilung sei ...