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Sozialrecht | Kein Kurzarbeitergeld für Facharztpraxis
Fachärzte können kein Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beantragen, wenn die Patientenzahlen infolge einer Gesundheitsreform (im Streitfall das Gesundheitsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab Januar 2004) über Monate zurückgehen. Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn wirtschaftliche Gründe den Arbeitsausfall verursachen. Insoweit müssen „konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage” bestehen (§ 170 SGB III). [i]Marschner, NWB 43/2010 S. 3478Gesetzliche Änderungen im Gesundheitsrecht seien nicht ausreichend, denn damit sind dauerhafte Veränderungen und i. d. R. Einsparungen im Bereich der Leistungserbringung beabsichtigt. Zudem konnte das Gericht aufgrund der Entwicklung der Betriebseinnahmen des Arztes im Jahr 2004 insgesamt keinen erheblichen Arbeitsausfall erkennen.