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Mietrecht | Benachteiligung eines Mieters durch formularmäßigen Kündigungsausschluss
Die Grenze für die Zulässigkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses für Mieter in den ersten Jahren eines Staffelmietverhältnisses wegen unangemessener Benachteiligung beträgt vier Jahre – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden darf. Darüber hinaus gehende Einschränkungen der Dispositionsfreiheit des Mieters in AGB sind unzumutbar – auch in Ansehung des § 557a Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Kündigung in diesen Fällen „frühestens [i]Dörschner, NWB F. 24 S. 2473zum Ablauf dieses Zeitraums” vorsieht. Daher wäre die ergänzende Klausel „Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.” gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.