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Zivilprozessrecht | Kein Vertrauen auf Auskünfte der gerichtlichen Geschäftsstelle
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen wird, steht gegen das Urteil der Einspruch zu; hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen (§ 338 ZPO). Veranlasst die Geschäftsstelle des Gerichts die nochmalige Zustellung eines Versäumnisurteils, weil sie irrig davon ausgeht, die bereits erfolgte Zustellung sei wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung unwirksam, wird der mit der ersten Zustellung ausgelöste Lauf der Rechtsmittelfrist (zwei Wochen ab Zustellung, § 339 ZPO) davon nicht beeinflusst. Erkundigt sich ein Rechtsanwalt wegen der wiederholten Zustellung beim Gericht nach dem Grund und erhält er die nicht näher erläuterte Auskunft, die erste Zustellung sei unwirksam und könne als gegenstandslos betrachtet werden, trifft ihn jedenfalls dann kein Verschulden ...