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Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
BFH lässt die Beurteilung nach heutigem Recht offen
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht nur einen Dienstwagen, sondern zusätzlich einen Fahrer zur Verfügung, sieht die Verwaltung darin im Regelfall zusätzlichen Arbeitslohn. Für die Streitjahre 1998 bis 2000 hat der BFH diese Auffassung für gesetzwidrig erklärt. Zu der Rechtslage ab 2007 verweist er einerseits auf die geänderte Gesetzesfassung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Andererseits führt er rechtliche Überlegungen an (beruflich veranlasste Fahrten), die gegen die Annahme von Arbeitslohn sprechen könnten. Damit bleibt offen, wie die Fahrergestellung nach heutigem Recht zu beurteilen ist. Im Einzelfall können noch andere als die vom BFH genannten Argumente gegen die Wertung als Arbeitslohn sprechen.
Fahrten zwischen zwei Dienstsitzen
Der Kläger, ein leitender Angestellter der evangelischen Kirche, wohnte in einem ihm zugewiesenen Pfarrhaus. In zwei baulich nicht abgetrennten Räumen hatte er dienstliche Aufgaben zu erledigen. An rund 60 Tagen im Jahr unternahm er dienstliche Fahrten zu dem ca. 50 km entfernten Sitz seines Arbeitgebers. Dafür stand ihm ein Dienstwagen samt Fahrer zur Verfügung. Finanzamt und Finanzgericht sahen in ...