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Tatsächliche Nutzung eines Dienstwagens
Zuschlagsregelung soll durch Korrekturposten Werbungskostenabzug berichtigen
Die 0,03-%-Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Dienstwagennutzungen stellt nur einen Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen dar. Sie kommt daher nur dann und insoweit zur Anwendung, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt wurde.
Grundsätzliche Erfassung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1-%-Regelung besteuert, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann.
Der BFH hatte bereits durch Urteile v. (VI R 85/04, VI R 68/05, BStBl 2008 II S. 887, S. 890) entschieden, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat insbesondere nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt vielmehr lediglich einen Ausgleich für a...