BGH Beschluss v. - VII ZB 82/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Stuttgart, 2 T 133/09 vom AG Kirchheim unter Teck, 2 M 450/00 vom

Gründe

Nachdem durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien das Verfahren insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. , BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Rechtsmittelverfahren gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts dem Schuldner aufzuerlegen. Er wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen, weil der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles als zukünftige Forderung pfändbar war. Dies hat der Senat am im Verfahren VII ZB 87/09 (in [...]) entschieden. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Damit waren die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Anfang an unbegründet.

Fundstelle(n):
RAAAD-60528