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Gewerbesteuer | Beurteilung der sog. Treuhandmodelle
Entgegen der Auffassung der Verwaltung hat der (BStBl 2010 II S. 751) entschieden, dass Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. In dem Urteilsfall hatte der BFH das sog. „Treuhandmodell” zu beurteilen. Dieses liegt immer dann vor, wenn an einer gewerblich tätigen (GmbH & Co.) KG eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG (Muttergesellschaft) als Komplementärin und eine Beteiligungs-GmbH, deren Anteile ausschließlich von der Muttergesellschaft gehalten werden, als Kommanditistin beteiligt ist. Die Beteiligungs-GmbH (Treuhänderin) muss darüber hinaus ihren Kommanditanteil treuhänderisch für die Muttergesellschaft (Treugeberin) halten. Dieses Urteil ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Mit Ku...