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Körperschaftsteuer | Verlustübernahme bei Organschaft
Nach dem ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die für die ertragsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG zwar nicht die Vereinbarung einer Regelung gem. § 302 Abs. 2 AktG, wohl aber die Vereinbarung der Verjährungsregelung entsprechend § 302 Abs. 4 AktG voraussetzt (Bestätigung des BFH-Beschlusses v. 28. 7. 2010 - I B 27/10, BStBl 2010 II S. 932, berichtigt durch , BStBl 2010 II S. 935).
Der BFH hat im Streit um die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts aufgehoben, weil der nach Inkrafttreten des § 302 Abs. 4 AktG (Verjährungsregeln) abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zur Übernahme der Verluste der Organ-GmbH nur auf di...BStBl 2010 I S. 836