BGH Beschluss v. - V ZB 150/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG München I, 13 T 5927/10 vom

Gründe

I. Mit Bescheid vom hat sich der Notar geweigert, den auf einem Anderkonto hinterlegten Betrag von 3.144.713,06 € auszuzahlen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom hat es die Beschwerdeentscheidung wegen "offenbarer Unrichtigkeit" dahin ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Der Betroffene zu 1 hat dieses Rechtsmittel eingelegt.

II.1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. In Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht nach § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen worden ist. Daran fehlt es hier. Einen Ausspruch über die Zulassung enthält die Beschwerdeentscheidung weder im Tenor noch in den Gründen. Die Frage der Rechtsmittelzulassung und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden an keiner Stelle erörtert. Dass die Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, rechtfertigt lediglich den Schluss, dass das Beschwerdegericht von der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausgegangen ist, aus welchen Gründen, bleibt dagegen offen. Vor diesem Hintergrund entfaltet auch der sog. Berichtigungsbeschluss des Beschwerdegerichts keine Bindungswirkung (vgl. nur , NJW-RR 2009, 1349, 1350; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 29 mwN). Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn selbst für Dritte ohne weiteres deutlich wird, dass zweifelsfrei ein Versehen vorliegt (Senat, Beschluss vom - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61). So liegt es hier nicht.

2. Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 KostO (dazu Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 81 Rn. 20) angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Sachbehandlung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG.

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Fundstelle(n):
LAAAD-60180