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Kein Abschluss einer freiwilligen Unternehmerversicherung durch Schweigen
Satzungen der Berufsgenossenschaften auf dem Prüfstand
In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vor allem für Beschäftige eine Versicherungspflicht (§ 2 SGB VII). Unternehmer waren bis 2008 vielfach kraft Satzung der Berufsgenossenschaften pflichtversichert. Seither sieht § 6 SGB VII für Unternehmer eine freiwillige Versicherung vor, die eines Antrags bedarf. Dieses Antragserfordernis meinte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), Mannheim, durch eine Satzungsänderung ersetzen zu können. Bis 2008 pflichtversicherte Unternehmer, die der Änderung nicht widersprachen, wurden aufgrund ihres Stillschweigens in die „freiwillige” Weiterversicherung – bei teilweise zehnfacher Beitragshöhe – übergeleitet. Dem hat das SG Aachen vorläufig einen Riegel vorgeschoben und diese Praxis für rechtswidrig erklärt. Ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Antrag kommt auch für bislang pflichtversicherte Unternehmer keine freiwillige Weiterversicherung zustande. Abschließend wird das Bundessozialgericht diese Frage zu klären haben, bei dem die Sprungrevision unter dem Aktenzeichen B 2 U 18/10 R anhängig ist.
Arbeitshilfen: In der NWB-Datenbank ist unter der NWB DokID NWB UAAAD-59961 ein Musterwiderspruch für diese Sachve...