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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 21 | Bilanzierung: Rückstellungen für die Kosten einer Betriebsprüfung

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Großbetriebe für die Kosten einer Betriebsprüfung auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung eine Rückstellung bilden dürfen. Die Finanzrichter begründen dies damit, dass sich aus der Einstufung als Großbetrieb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass das Finanzamt eine Außenprüfung durchführen wird. Diese Argumentation ist übertragbar auf andere öffentlich-rechtliche Prüfungen.

Unter dem Aktenzeichen muss der BFH die interessante Frage klären: Dürfen Großbetriebe eine Rückstellung für die voraussichtlichen Kosten einer Betriebsprüfung auch dann bilden, wenn bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz eine Prüfungsanordnung noch nicht vorliegt?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dies bejaht. Die Richter argumentierten: Aus der Einstufung als Großbetrieb ergibt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführen wird. Denn ca. 80 % aller Großbetriebe werden einer Außenprüfung unterzogen. Damit sprechen mehr Gründe für das Entstehen einer künftigen Verbindlichkeit aufgrund einer Außenprüfung als dagegen. Nach der so g...

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