Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen
Die Pension, die der zwischenzeitlich in den USA ansässige ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer inländischen KG für seine frühere Geschäftsführertätigkeit bezieht, kann nach Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 a. F. unbeschadet des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG 1997 nur in den USA besteuert werden. § 50d Abs. 10 i. V. mit § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2009 ändert daran nichts (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, § 24 Nr. 2 EStG 1997; § 50d Abs. 10 Satz 1, § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2009; Art. 3 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 a. F.).
Sofern in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) keine spezielle Regelung für Sondervergütungen des Gesellschafters und Mitunternehmers einer Personengesellschaft vorgesehen ist, richtet sich das Besteuerungsrecht nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung nach der Regelung für Unternehmens...