Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei wiederholtem Übersehen einer Angabe auf dem Mantelbogen (hier: mehrjähriges Verwitwetensplitting)
Gesetze: AO § 129, EStG § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen ursprünglichen Klägerin (Erblasserin). Diese war seit November 1998 verwitwet und daher für den Veranlagungszeitraum 1999 einzeln veranlagt worden; dabei wurde nach § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Splittingtarif angewandt (sog. Verwitwetensplitting). Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 reichte sie im Oktober 2001 und im September 2002 beim seinerzeit zuständigen Finanzamt (FA) ein. Obwohl sie auf dem Mantelbogen der Erklärung zutreffend erklärt hatte, seit dem verwitwet zu sein, hakte der Veranlagungssachbearbeiter die Angaben der Erblasserin ab, ohne in den Feldern, die Kennziffern für die elektronische Datenverarbeitung enthalten, Eintragungen zu machen. Infolgedessen wurde die Einkommensteuer für 2000 am und für 2001 am unter Anwendung des Splittingtarifs festgesetzt. Der Bescheid für 2000 wurde am nach § 10d EStG geändert und die Steuer wiederum nach dem Splittingtarif ermittelt.
2 Am änderte das FA die Bescheide für 2000 und 2001 nach § 129 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Einkommensteuer nach der Grundtabelle fest.
3 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, es sei auszuschließen, dass die fehlerhafte Anwendung der Splittingtabelle auf einer unterlassenen Sachverhaltsaufklärung oder einer fehlerhaften Gesetzesanwendung beruhe. Die Übernahme der aus dem Jahr 1999 für die Veranlagungsart gespeicherten Kennzahl beruhe auf einer Flüchtigkeit oder Gedankenlosigkeit des Veranlagungssachbearbeiters, der die Angaben zum Familienstand übersehen habe.
4 Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde tragen die Kläger vor, das FG-Urteil weiche vom (BFH/NV 1993, 509) sowie vom ab. Ein bloßes Übersehen des Hinweises „verwitwet seit…1998” könne im Streitfall nicht angenommen werden, da die Erklärungen keine Besteuerungsmerkmale eines Ehegatten enthielten, anlässlich der Verwitwung eine neue Steuernummer erteilt worden sei und der gleiche Fehler bei zwei Veranlagungen verschiedener Jahre vorgekommen sei. Zudem sei eine Entscheidung durch den BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich, da zwar das bewusste völlige Außerachtlassen und Nichtprüfen von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich als mechanisches Versehen anzusehen sei, sich aber die Frage stelle, ob nicht eine Änderung nach § 129 AO ausgeschlossen sei, wenn der Veranlagungssachbearbeiter die notwendigen Überlegungen zur Veranlagungsart nicht anstelle und aufgrund gespeicherter Stammdaten eine falsche Veranlagungsart durchführe, weil die Wahl der Veranlagungs- bzw. der Tabellenart durch komplexe Besteuerungsmerkmale bestimmt werde.
5 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
6 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
7 a) Das FG-Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 509 ab. In jener Sache hatte die Veranlagungssachbearbeiterin zwar zunächst eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus einer Beteiligung übersehen, diesen Fehler aber bemerkt und daraufhin eine neue —wiederum falsche— Gewinnermittlung vorgenommen, bei der sich ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum nicht ausschließen ließ; ihren danach verbliebenen Zweifeln ging sie trotz eines Prüfhinweises nicht nach. Gegen ein bloßes mechanisches Versehen sprach darüber hinaus, dass die Unachtsamkeit nicht offen zutage lag.
8 Der Streitfall ist demgegenüber durch ein zwar wiederholtes, aber „einfaches” Übersehen der Tatsache gekennzeichnet, dass der Ehemann der Erblasserin bereits 1998 —und nicht erst im Vorjahr des jeweiligen Veranlagungszeitraums— verstorben war; der Fehler war zudem offenkundig und ein Rechtsfehler angesichts des eindeutigen und leicht verständlichen Wortlautes des § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen.
9 Ob jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen ist, beurteilt sich im Übrigen nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach Aktenlage. Die Entscheidung darüber ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die nach § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (, BFH/NV 2009, 1394; vom III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).
10 b) Eine Abweichung des FG-Urteils vom könnte nicht zur Zulassung der Revision führen, da dieses durch das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1410 aufgehoben wurde.
11 2. Eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung ist nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Die Frage, ob eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit ausscheidet, wenn der Veranlagungssachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstellt, ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits beantwortet. Nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1410 ist § 129 AO nicht von Verschuldenserwägungen abhängig; für die Anwendbarkeit der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Steuerfestsetzung hätte vermeiden können. Ob die Rechtslage in diesem Sinne auch bereits im Zeitpunkt des Eingangs dieser Beschwerde geklärt war, kann dahinstehen, denn der maßgebende Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ist der der Beschlussfassung des , BFH/NV 2007, 928; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 256, m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 83 Nr. 3
BFH/NV 2011 S. 412 Nr. 3
FAAAD-59914