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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 290/09 EFG 2011 S. 832 Nr. 9

Gesetze: KStG § 38 Abs. 5, KStG § 27 Abs. 1 Satz 5

Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 5 KStG

Leitsatz

Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG errechnet sich (nur) aus dem ausschüttbaren Gewinn (Eigenkapital abzüglich Nennkapital, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1207 Nr. 19
EFG 2011 S. 832 Nr. 9
ZAAAD-59634

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.11.2010 - 6 K 290/09

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