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Kein Progressionsvorbehalt für Kapitaleinkünfte ab Veranlagungszeitraum 2009
Notwendigkeit einer systematischen Auslegung des § 32b Abs. 2 Satz 1 EStG
Dass der Gesetzgeber mit Einführung der sog. Abgeltungsteuer ab Veranlagungszeitraum 2009 nicht an die Anpassung der Regelungen zum Progressionsvorbehalt gedacht hat, wird durch die aktuellen Veranlagungen der Einkommensteuer 2009 deutlich. Betroffen sind Fälle der zeitweise unbeschränkten Steuerpflicht (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), Fälle der nach DBA und anderen zwischenstaatlichen Einkommen steuerfreien Kapitaleinkünfte (Nr. 3 und Nr. 4) sowie Kapitaleinkünfte bei Veranlagungen nicht im Inland ansässiger Personen (Nr. 5). Wann eine solche Regelungslücke auftaucht und wie damit in der Praxis umzugehen ist, wird im Folgenden erläutert.
Arbeitshilfen: In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) sind unter der NWB DokID NWB RAAAA-88444 der infoCenter-Beitrag „Progressionsvorbehalt” und unter der NWB DokID NWB FAAAC-58984 der infoCenter-Beitrag „Abgeltungsteuer” abrufbar.
S. 227
I. Kapitaleinkünfte außerhalb der zeitweise unbeschränkten Einkommen-steuerpflicht (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
[i]Progressionsvorbehalt in den Fällen des WohnsitzwechselsIm Jahr des Wegzugs oder Zuzugs sieht das EStG besondere Regelungen vor. Nachfolgend wird anhand des Beispiels 1 die Problematik des Progressionsvorbehalts bei einem Wohnsitzwechsel thematisiert.