BGH Beschluss v. - IV ZR 75/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG München I, 25 O 22194/06 vom OLG München, 25 U 2690/08 vom

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu , NJW 2004, 1048).

Der Streitwert von 123.413,24 € für die außergerichtlichen Kosten setzt sich dabei zusammen aus 77.813,67 € Hauptforderung (Gegenstand der Berufung der Nebenintervenientin der Beklagten) und insgesamt 45.599,57 € selbständiger Zinsforderung der Klägerin (Gegenstand ihrer eigenen Berufung), die sich wiederum wie folgt aufteilen:

5.573,66 € Zinsschaden als entgangener Gewinn und 40.025,91 € Verzugszinsen (Zinsen aus 179.583,60 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins vom bis ).

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom die Zinsen bis zum berechnet und das Berufungsgericht dies in seine Wertfestsetzung übernommen hat, ist dies fehlerhaft, weil Zinsen ab dem bereits vom Landgericht zugesprochen waren.

Die auf die Forderung von 77.813,67 € entfallenden Verzugszinsen erhöhen den Streitwert gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht, da im Beschwerdeverfahren auch die Hauptforderung angegriffen ist, so dass die Zinsen insgesamt nur Nebenforderung sind.

Bei der Bildung der Kostenquote hat der Senat jedoch berücksichtigt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Zinsen vor dem insoweit Erfolg hat.

Fundstelle(n):
DAAAD-59436