BGH Beschluss v. - IX ZB 152/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Uelzen, 7 IN 63/01 vom LG Lüneburg, 3 T 47/09 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), bleibt aber ohne Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht von Amts wegen mangels Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts aufzuheben (vgl. , ZInsO 2010, 345 Rn. 3 m.w.N.). Sie lässt den zugrunde gelegten Sachverhalt durch die zulässige Bezugnahme auf das Gutachten des Sonderinsolvenzverwalters noch ausreichend erkennen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Das Beschwerdegericht hat die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entscheidend auf die Erwägung gestützt, dieser sei verpflichtet gewesen, vor dem Abschluss des Vergleichs zunächst Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit zu beantragen und diesen Antrag persönlich zu stellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat oder ob seine Beurteilung objektiv willkürlich ist.

b) Der Streitfall verlangt nicht nach einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob eine Pflichtverletzung nach § 160 InsO stets die Entlassung des Insolvenzverwalters rechtfertigt. Denn das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO damit begründet, dass der im Gesetz besonders genannte Fall des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO und zusätzlich ein erschwerender Umstand vorlag.

c) Der Umstand, dass das Beschwerdegericht sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt hat, ohne den Vergleich wäre die Masse gänzlich leer ausgegangen, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Zum wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung gehörte das in Rede stehende Vorbringen nicht (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).

Fundstelle(n):
QAAAD-59423