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Ertragsvereinnahmung von Bereitstellungsprovisionen auf Kreditzusagen
Vergleich IFRS zu US-GAAP
Bereitstellungsprovisionen auf Kreditzusagen, die nicht in den Anwendungsbereich des IAS 39 bzw. des ASC 815 fallen, sind abzugrenzen, sofern eine Auszahlung als wahrscheinlich einzustufen ist.
Ist eine Inanspruchnahme unwahrscheinlich oder fallen die Kreditzusagen in den Anwendungsbereich des IAS 39 bzw. ASC 815, so sind die Bereitstellungsgebühren sofort zu vereinnahmen.
Im Falle einer revolvierenden Kreditlinie, bei der die Bereitstellungsgebühr auf den ungenutzten Teil der Kreditlinie berechnet wird, ist nach US-GAAP eine Vereinnahmung der Bereitstellungsprovision innerhalb der Zusageperiode geboten. Eine entsprechende Regelung findet sich in den IFRS hingegen nicht.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die normativen Grundlagen der Bilanzierung von Kreditzusagen und vergleicht die IFRS-Regeln zur Vereinnahmung von Bereitstellungsprovisionen und weiteren Financial Service Fees mit den Regelungen der US-GAAP. In einer Fortsetzung dieses Beitrags (PiR 2/2011) werden die bilanziellen Wirkungen analysiert, die im Zeitpunkt der Kreditvalutierung aus dem Aufeinandertreffen der Regelungsbereiche zur Bilanzierung von Kreditzu...