BFH Beschluss v. - III S 17/09 (PKH)

Kein Vertretungszwang in einem PKH-Verfahren; Erledigung der Hauptsache

Gesetze: FGO § 62 Abs. 4, FGO § 62a Abs. 1, FGO § 142, ZPO § 114

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die von diesem eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Zwischenurteil des . Mit der angefochtenen Entscheidung stellte das FG fest, dass das Klageverfahren infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen sei; dieser sei —bei gegebenem Passivprozess— nicht zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt. Mit seiner Beschwerde begehrte der Kläger die Zulassung der Revision u.a. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens haben die Beteiligten übereinstimmend den Zwischenstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2 II. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision PKH zu bewilligen und ihm Steuerberater X beizuordnen, ist begründet.

3 1. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert ( (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).

4 2. Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die angefochtene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des , BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; Beschluss vom X S 4/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1660) ab, soweit sie für die Einordnung des Rechtsstreits als Aktiv- bzw. Passivprozess ausdrücklich nur auf den Festsetzungsteil des angefochtenen Bescheids und nicht darauf abstellt, ob im Falle des Obsiegens des Insolvenzschuldners die Masse vergrößert würde.

5 An der Beurteilung der Erfolgsaussichten i.S. des § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ändert nichts, dass die Beteiligten im Hinblick auf die Einstellung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers den Zwischenstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. Senatsbeschluss vom III S 14/00, BFH/NV 2002, 495).

6 3. Nach der vom Kläger eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegen die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von PKH vor.

7 4. Im Hinblick auf den gemäß § 62 Abs. 4 FGO bestehenden Vertretungszwang vor dem BFH ist dem Kläger nach § 142 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO Steuerberater X als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

8 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 288 Nr. 2
AAAAD-59087