BGH Beschluss v. - VII ZB 65/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Stuttgart, 19 T 260/10 vom AG Ludwigsburg, 1 M 4364/10 vom

Gründe

1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollstreckung zu befürchten hat (vgl. , NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, dass die Rechtsbeschwerde von vornherein aussichtslos ist.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zwangsvollstreckung vorläufig gegen Sicherheitsleistung einzustellen.

a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Beschwerdegericht hat sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Sache wirft Rechtsfragen auf, die einer umfassenden Prüfung bedürfen und über die nicht sofort entschieden werden kann. Die Rechtsbeschwerde ist nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen.

b) Der Schuldner hat durch die bevorstehende Zwangsvollstreckung größere Nachteile zu gegenwärtigen als die Gläubigerin durch deren Aufschub. Dem Schuldner droht im Hinblick auf den für den angesetzten Zwangsversteigerungstermin der Verlust seines Eigentums an dem zu versteigernden Grundstück. Dagegen ergibt sich für die Gläubigerin bei vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich eine zeitliche Verzögerung bis zur Entscheidung über das Rechtsbeschwerdeverfahren. Den daraus möglicherweise erwachsenden Nachteilen der Gläubigerin kann durch die angeordnete Sicherheitsleistung ausreichend Rechnung getragen werden.

Fundstelle(n):
HAAAD-59076