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Zuwendungsverzicht
Obgleich der Zuwendungsverzicht in § 2352 BGB bereits vor der Reform des Erbrechts zum im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten war, hat er durch diese Reform erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Änderungen haben eine zentrale Schwachstelle beim Zuwendungsverzicht beseitigt. Hauptanwendungsfall eines Verzichts auf Zuwendungen nach § 2352 BGB stellt eine Konstellation dar, in der sich die Ehegatten in einem handschriftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und ihre Abkömmlinge in Form einer wechselbezüglichen Verfügung als Schlusserben bestimmt haben. Stirbt einer der Ehegatten nach Errichtung eines derartigen „Berliner Testaments” gem. § 2265 ff. BGB, tritt hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung eine Bindungswirkung ein, soweit darin wechselbezügliche Verfügungen i. S. des § 2270 BGB enthalten sind. In notariellen Verfügungen von Todes wegen bzw. Erbverträgen wird von vielen Notaren diese Bindungswirkung durch eine entsprechende Klausel („Abänderungsvorbehalt”) abgemildert. Die handschriftlich testierenden Ehegatten können die rechtlichen Folgen eines „Berliner Testaments” und der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen mangels juristischer Ausbildung nicht abseh...