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BFH qualifiziert Umtausch von Zahlungsmitteln als sonstige Leistung
Zugleich Entscheidung zu den Anforderungen an den Nachweis der Kundenansässigkeit
[i]BFH, Urteil v. 19. 5. 2010 - XI R 6/09 NWB RAAAD-52762 Der BFH hatte mit Urteil v. - XI R 6/09 darüber zu entscheiden, ob die Leistungen der Wechselstuben an Flughäfen als Lieferungen oder als sonstige Leistungen zu qualifizieren sind und wo die Leistungen damit als ausgeführt gelten. Daran angeschlossen hat sich die Frage, welche Nachweise für die Steuerbefreiung oder die Leistungsortbestimmung zu führen sind. Das Urteil enthält nicht nur eine weitere Klarstellung, wie Umsätze mit Zahlungsmitteln zu beurteilen sind. Es macht auch deutlich, wie wichtig die grundsätzliche Entscheidung ist, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt. Davon ist schließlich nicht nur die direkte umsatzsteuerliche Behandlung abhängig, sondern auch die ggf. erforderliche Nachweisführung. Zudem gibt das Urteil eine Tendenz, ob und wie die Nachweise hinsichtlich der Leistungsortbestimmung bei sonstigen Leistungen gem. § 3a Abs. 4 UStG n. F. (Katalogleistungen an Nichtunternehmer) geführt werden sollten.
I. Sachverhalt
[i]Wechselstube auf deutschem FlughafenDie Steuerpflichtige unterhält Wechselstuben auf einem deutschen Flughafen. Darin betreibt sie den An- und Verkauf von in- und ausl...