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BAG 14.12.2010 1 ABR 19/10, BBK 1/2011 S. 11

Zeitarbeit | Tarifverträge der CGZP sind unwirksam – Rückforderungen an Zeitarbeitsfirmen oder Entleiher?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom – 1 ABR 19/10 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft „Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen” (CGZP) mangels Erfüllung der tarifrechtlichen Voraussetzungen keine Tarifverträge abschließen darf . Ungültig sind bestehende Tarifverträge, die die CGZP ohne Mitwirkung anderer Gewerkschaften geschlossen hat.

Für Leiharbeitnehmer mit diesen Tarifverträgen gilt damit das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) , d. h. diese Beschäftigten haben grundsätzlich Recht auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft. Dies gilt rückwirkend unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen von im Allgemeinen vier Jahren. Kommt es zur Zahlung der Gehaltsdifferenzen, werden rückwirkend auch höhere Be...

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