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Keine Steuerfreiheit für tatsächlich ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen bei Verschleierung des Abnehmers
In der Rechtssache „R” hat der entschieden, dass objektiv ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn der Lieferer an einer Umsatzsteuerumgehung des Abnehmers mitwirkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Lieferer durch die Ausstellung von Scheinrechnungen die tatsächliche Identität des Abnehmers im Bestimmungsland verschleiert, um die Festsetzung der Umsatzsteuer für einen zu besteuernden innergemeinschaftlichen Erwerb in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu verhindern ().
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Herr R war Geschäftsführer einer deutschen Firma, die in den Jahren 2002 und 2003 hochwertige Pkw an Unternehmer in Portugal veräußerte. Die Fahrzeuge im Wert von ca. 19 Mio. € wurden unzweifelhaft nach Portugal transportiert und dort an private Endkunden weiterveräußert. R und seine Abnehmer beschlossen, die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben in Portugal zu vermeiden und die Abnehmer in den Rechnungen von R und dessen Zusammenfassenden Meldungen nicht zu nennen. Um dennoch steuerfreie Lieferung...