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Kapitalanlagerecht | Zinshöhe in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Der Bank steht bei Unwirksamkeit ihrer Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei der Festlegung des stattdessen geltenden laufenden Zinssatzes zu. Die Vertragslücke ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) durch einen Zinssatz [i]Zu unwirksamen Zinsänderungsklauseln in AGB s. BGH, Urteil v. 13. 4. 2010 - XI ZR 197/09 NWB DAAAD-43313 zu schließen, welcher der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags möglichst nahe kommt. Ansprüche des Kunden auf Zinsnachzahlung dürfen auch nicht um fiktive Kapitalertragsteuer gekürzt werden – ungeachtet einer künftigen Abführungspflicht der Bank im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung solcher Zinsen.