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Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)
Aufgrund des durch das JStG 2010 mit Wirkung v. geänderten § 18 Abs. 3 UStG hat der Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 UStG selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Dies gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem enden (§ 27 Abs. 17 UStG i. d. F. von Art. 4 Nr. 12 des JStG 2010). Mit Schreiben v. weist das BMF auf entsprechende Anpassungen der Abschn. 15.2, 18.1, 19.2 und 27.1 des UStAE hin. Neu gefasst wurde auch Absch. 18.4 Abs. 2 UStAE, vgl. das sich...