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Weiträumiges Waldgebiet keine regelmäßige Arbeitsstätte
Ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers notwendig
Wird der Arbeitnehmer an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, kann er seine Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte nicht mit den tatsächlichen Kosten oder dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € steuerlich geltend machen, sondern nur in Höhe der Entfernungspauschale. Auch ist ein Abzug von Verpflegungs(mehr)aufwand nicht möglich. Der BFH hatte daher zu entscheiden, ob ein ausgedehntes Waldgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann. Der VI. Senat verneinte dies und gab dabei dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erneut schärfere Konturen.
In 400 qkm großem Waldgebiet tätiger Forstwirt
Die Kläger sind im Streitjahr 2005 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der beim Forstamt angestellte Ehemann erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das in elf Reviere unterteilte Gebiet des Arbeitgebers war insgesamt ca. 400 qkm groß. Der Kläger und seine Kollegen wurden in diesem Gebiet, soweit möglich, jeweils in ihrem „Stammrevier„, das der eigenen Wohnung am nächsten lag, eingesetzt; der Einsatz des Klägers selbst erfolgte daneben auch noch in drei bis vier N...