BGH Beschluss v. - IX ZB 231/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Bünde, 5 C 386/10 vom LG Bielefeld, 20 T 47/10 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Obwohl der Wortlaut der Vorschrift des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die Zulassung eines Rechtsmittels zu einem obersten Gerichtshof des Bundes nur durch ein oberes Landesgericht vorsieht, ist die Bestimmung nach der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl. I, S. 1887) dahingehend auszulegen, dass eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof auch aufgrund der Zulassung durch ein Landgericht stattfindet (, BGHZ 155, 365, 366 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die nach der Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der Vorschriften der §§ 575 ff ZPO zu behandeln (, BGHZ 152, 213, 214 f; v. , aaO, S. 368). Da die Rechtsbeschwerde nach der Regelung der § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG nur beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, unterliegt deren Einlegung nach der Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (, WM 2002, 1512, 1513).

Fundstelle(n):
OAAAD-58832