Einführung eines Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 sind mit Wirkung zum aufgehoben worden. An ihre Stelle ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) getreten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den UStAE durch Schreiben vom bekannt gegeben.
Bei dem bisherigen Verfahren, alle drei bis vier Jahre allgemeine Verwaltungsanweisungen in Form von UStR in einem starren und langsamen Abstimmungsprozess herauszugeben, war es nicht möglich, die Verwaltungsauffassung ständig an die zunehmend rasche Rechtsentwicklung anzupassen. Demgegenüber wird durch den UStAE zeitnah und eindeutig die jeweilige Verwaltungsauffassung festgelegt. Der UStAE wird durch BMF-Schreiben ergänzt bzw. geändert, mit denen auch die Rechtsprechung von EuGH und BFH übernommen wird. Zurzeit ist noch nicht geklärt, ob die BMF-Schreiben tagesaktuell in die elektronische Fassung des UStAE eingearbeitet werden und wie die zeitliche Wirkung kenntlich gemacht wird. Zum Jahresende werden alle Änderungen in den UStAE eingearbeitet.
Daneben wird ab 2011 jährlich eine gedruckte Umsatzsteuer-Handausgabe (Stand: 1. Januar des jeweiligen Jahres) herausgegeben.
Neben dem UStAE gibt es weiterhin allgemeine Verwaltungsanweisungen, die nicht in den UStAE aufgenommen werden (z. B. umfangreiche BMF-Schreiben zu weniger bedeutsamen Randbereichen des Umsatzsteuerrechts, z. B. „Schreiben zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG”, „NATO-Schreiben”, Umrechnungskurse).
Die Abschnitte des UStAE sind nicht wie bei den UStR 2008 fortlaufend nummeriert, sondern richten sich nach dem zugehörigen Paragrafen des UStG. Die Nummerierung beginnt jeweils neu. So ist z. B. der Abschnitt 3.1 UStAE (Lieferungen und sonstige Leistungen) der 1. Abschnitt zu § 3 UStG und ersetzt den Abschnitt 24 UStR 2008. Bei den Abschnitten zu § 4 UStG wird zudem auf die jeweilige Nummer in § 4 UStG abgestellt. So bedeutet z. B. Abschnitt 4.8.3 UStAE, dass es sich um den 3. Abschnitt zu § 4 Nr. 8 UStG handelt.
Der UStAE ist im Internet auf der Homepage des BMF, im Fachinformationssystem über Juris und über Fachbereich Umsatzsteuer „Aktuelle Informationen” abrufbar. Es ist derzeit mangels Verknüpfung nicht möglich, durch Anklicken eines Abschnitts im Inhaltsverzeichnis den gewünschten Abschnitt direkt zu erreichen. Sie können jedoch in dem Eingabefeld unter der Überschrift „Vorschaubilder” einen Abschnitt oder ein Stichwort eingeben und durch Anklicken des markierten Vorschaubildes den gewünschten Text aufrufen.
Den folgenden Überblick über Neuerungen im UStAE habe ich von der Finanzbehörde Hamburg übernommen.
Leistungsaustausch (Abschn. 1; neu: Abschn. 1.1.)
Zur Klarstellung werden die Grundsätze des (V R 10/08, BStBl 2010 II S. 879) in den Absatz 1 Satz 3 aufgenommen. Der BFH hat darin entschieden, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraussetzt.
In den Absatz 12 (bisher: Absatz 10) wurden die , BStBl 2009 II S. 486) und (XI R 70/07, BStBl2008 II S. 912) mit aufgenommen. Die Verwaltungsauffassung ist darin bestätigt. Ein Umsatz ist dann steuerbar, wenn zwischen Leistenden und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert (auch bei Leistungen „nur” gegen Aufwendungsersatz).
Bei der Ausgabe eines nichtverbrieften Genussrechts, das ein Recht am Gewinn eines Unternehmens begründet, handelt es sich um einen nach § 1 UStG nicht steuerbaren Umsatz (bisher: Abschn. 1 Abs. 3 S. 8 ff; neu: Abschn. 1.1. Abs. 15).
Die Freistellung eines Gesellen zur Mitwirkung im Gesellenausschuss (§ 69 Abs. 4 HwO) ist den bisher aufgezählten Beispielsfällen vergleichbar und vollzieht sich daher nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses (bisher: Abschnitt 1 Absatz 6; neu: Abschnitt 1.1. Absatz 16).
Verwertung von Sachen (Abschn. 2; neu: Abschn. 1.2.)
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Dreifachumsatzes im Verwertungsgeschäft wurde das (V R 27/07, BStBl 2010 II S. 859) aufgenommen.
Schadensersatz (Abschn. 3; neu: Abschn. 1.3.)
Neben klarstellenden Ausführungen zur Tätigkeit als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger im Absatz 15 enthält der Absatz 17 Ergänzungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen. Dabei kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht entscheidend auf die zivilrechtliche Einordnung als Primär- oder Sekundäranspruch an. Ihr kann allenfalls indizielle Wirkung bei der Frage nach dem Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnisses oder eines echten Schadensersatzes beigemessen werden. Entscheidend ist, ob der Zahlung für den jeweiligen „Schadensfall” eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs müssen Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen ( BStBl 2008 I S. 632).
Geschäftsveräußerung im Ganzen (Abschn. 5 Abs. 1 und 2; neu: Abschn. 1.5. Abs. 1 und 2)
Die Grundsätze zur Geschäftsveräußerung im Ganzen werden anhand von BFH-Urteilen verdeutlicht. So ist nach (V R 21/07, BStBl 2009 II S. 254) entscheidend, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um dem Erwerber die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen, und der Erwerber dies auch tatsächlich tut.
Der neu eingefügte Absatz 2 enthält die Kernaussagen von vier BFH-Urteilen zu Geschäftsveräußerungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Danach ist u. a. die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks im Regelfall keine Geschäftsveräußerung. Bei der Veräußerung eines vermieteten Objekts an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Bei der Übertragung von nur teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn die nicht genutzten Flächen zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen und die Vermietungstätigkeit vom Erwerber für eine nicht unwesentliche Fläche fortgesetzt wird.
Lieferung von Gas oder Elektrizität (Abschn. 7 (unbesetzt); neu: Abschn. 1.7)
Im neuen Abschnitt werden Teile aus Abschnitt 42n (alt) übernommen.
Leistungen an das Personal (Abschn. 12 Abs. 4 und 6; neu: Abschn. 1.8. Abs. 4 und 6)
Nach EuGH-Rechtsprechung (, EuGHE 2008 I, 9549) ist die unentgeltliche Abgabe von Speisen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung nicht steuerbarer. Eine Leistung unterliegt nur dann der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, wenn sie ohne Entgeltvereinbarung als unentgeltliche Leistung steuerbar wäre. Diese Auffassung fußt auf den (V R 15/06, BStBl 2009 II S. 423), (XI R 50/07, BStBl 2009 II S. 426) und (V R 12/07, BStBl 2009 II S. 428).
Freihäfen (Abschn. 13 Abs. 1; neu: Abschn. 1.9. Abs. 1)
Die Freihäfen in Kiel und Emden sind aufgehoben worden.
Innergemeinschaftliche Lieferung in ein Lager (Abschn. 15b Abs. 6; neu: Abschn. 1a.2. Abs. 6)
Aufnahme des (XI R 67/07, BStBl 2009 II S. 552). Danach gilt eine Lieferung auch dann bei Beginn der Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG), wenn die Person des inländischen Abnehmers dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt ist, aber mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus Unterlagen abgeleitet werden kann (Änderung der Rechtsprechung). Dem steht nicht entgegen, dass die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.
Unternehmer bei Übertragung von Eigentum an Ehegatten (Abschn. 16 Abs. 2; neu: Abschn. 2.1. Abs. 2)
Der (V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65) entschieden, dass bei Übertragung von Eigentum an dem vermieteten Grundstück durch einen Vermietungsunternehmer zur Hälfte auf seinen Ehegatten nunmehr allein die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer ist.
Selbständigkeit (Abschn. 17 Abs. 3 und 6; neu: Abschn. 2.2. Abs. 3 und 6)
Ein Rechtsanwalt, der für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätig wird, ist insoweit nicht als Unternehmer zu beurteilen. Dies gilt sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt. Vergleich dazu im Einzelnen das (BStBl 2009 I S. 864).
Die Änderungen hinsichtlich der Selbständigkeit sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme eines Leistungsaustauschs bei Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters fußen auf dem (BStBl 2007 I S. 503).
Forderungskauf und Forderungseinzug (Abschn. 18 Abs. 9 ff; neu: Abschn. 2.4.)
Die Regelungen zum Forderungskauf und Forderungseinzug erhalten einen eigenen Abschnitt.
Anlagen zur Energieerzeugung (Abschn. 18 Abs. 5; neu: Abschn. 2.5.)
Ebenfalls neu sind die ausführlichen Regelungen zu Anlagen zu Energieerzeugung. Sie fußen im Wesentlichen auf den Regelungen des (BStBl 2009 I S. 523). Im neuen Abschnitt werden Teile aus Abschnitt 42n (alt) übernommen.
Organschaft (Abschn. 21; neu: Abschn. 2.8)
Der Abschnitt wurde um diverse (V R 76/05, BStBl 2008 II S. 905), und um die Regelungen der (BStBl 2007 I S. 503) und (BStBl 2009 I S. 1609) ergänzt.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Abschn. 23; neu: Abschn. 2.11)
Die Ausführungen zur entgeltlichen Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch Vermessungs- und Katasterbehörden wurden dem (BStBl 2008 I S. 382) entnommen.
Unentgeltliche Wertabgaben (Abschn. 24a; neu: Abschn. 3.2)
Es wurden das (BStBl 2008 I S. 895) aufgenommen. Danach sind die übrigen Steuerbefreiungen sowie die Steuerermäßigungen auf unentgeltliche Wertabgaben anzuwenden, wenn die in den §§ 4 und 12 UStG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG kommt allenfalls bei unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in Betracht.
Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben (Abschn. 24b; neu: Abschn. 3.3)
Auch hier wurden in den Absatz 8 teilweise die Regelungen des (BStBl 2008 I S. 895) aufgenommen.
Sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben (Abschn. 24c; neu: Abschn. 3.4)
Neben zwei BFH-Urteilen zur steuerbaren Wertabgabe wurde im neuen Absatz 8 das (BStBl 2007 I S. 90) aufgenommen. Danach ist die Verwendung eines Miteigentumsanteils, welcher seinem Unternehmen zugeordnet und für den der Vorsteuerabzug beansprucht wurde, für nichtunternehmerische Zwecke, durch einen Gemeinschafter, eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
Abgrenzung Lieferungen und Leistungen (Abschn. 25; neu: Abschn. 3.5)
Der Abschnitt wurde im Aufbau grundlegend überarbeitet. Absatz 1 enthält grundsätzliche Aussagen, Absatz 2 Fälle der Lieferung, Absatz 3 Fälle der sonstigen Leistung, Absatz 4 Mischfälle. Aufgenommen wurde u. a. die Abgrenzung Lieferung/sonstige Leistung bei vom Kunden belichteten Filmen, zur entgeltlichen Überlassung von Eintrittskarten (, BStBl 2010 II S. 857), zur Abgabe eines sog. Mobilfunk-Startpakets ohne Mobilfunkgerät/Abgabe von Startpaketen mit Mobilfunkgerät ( BStBl 2001 I S. 1010), zur Herstellung von Fotokopien, wenn über das bloße Vervielfältigen hinaus weitere Dienstleistungen erbracht werden, insbesondere Beratung des Kunden oder Anpassung, Umgestaltung oder Verfremdung des Originals (). Die Grundsätze des (BStBl 2008 I S. 1084) zum Sale-and-Lease-Back bzw. Sale-and-Mietkauf-back wurden im Absatz 7 eingefügt.
Speisen und Getränke (Abschn. 25a; neu: Abschn. 3.6)
Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken sind die Grundsätze der (BStBl 2008 I S. 949) und vom (BStBl 2010 I S. 330) anzuwenden.
Einheitlichkeit der Leistung (Abschn. 29; neu: Abschn. 3.10)
Der Abschnitt wurde ergänzt um einen neuen Absatz 4, in dem das (XI R 74/07, BStBl 2009 II S. 256) zur einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen. Der ebenfalls neue Absatz 6 enthält die bisherigen Regelungen des Absatzes 4 ergänzt um diverse Einzelfälle zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von mehreren Hauptleistungen und zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung. Diese Einzelfälle beruhen auf den dort zitierten BMF-Schreiben bzw. BFH-Urteilen.
Ort der Lieferung (Abschn. 30; neu: Abschn. 3.12)
Es wurden die Regelungen zum „feststehenden Abnehmer” des (XI R 67/07, BStBl 2009 II S. 552) übernommen und ergänzende Ausführungen zur Abgrenzung beim Verbringen in Auslieferungs- und Konsignationslager gemacht. Der neue Absatz 7 stellt klar, dass aufgrund BFH-Rechtsprechung § 3 Abs. 6 und 7 UStG den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung regeln.
Dienstleistungskommission (Abschn. 32; neu: Abschn. 3.15)
Aufgrund der Gesetzesänderung und der damit verbundenen grundlegenden Neuregelung der §§ 3a und 3b UStG zum wurde der Abschnitt an die neue Gesetzeslage angepasst.
Ort der sonstigen Leistungen (Abschn. 33 bis 42i; neu: Abschn. 3a.1 – 3b.4)
Aufgrund der Gesetzesänderung und der damit verbundenen grundlegenden Neuregelung der §§ 3a und 3b UStG zum wurden die komplett überarbeiteten Abschnitte an die neue Gesetzeslage und an die Regelungen des (BStBl 2009 I S. 1005) angepasst.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Abschn. 42k; neu: Abschn. 3d.1)
Aufnahme des (V R 11/06, BStBl 2007 II S. 424). Danach können für die Beurteilung der Frage, in welchem Mitgliedstaat die Beförderung eines Gegenstands endet, beim Erwerb einer Yacht die Angaben im sog. „T2L”-Papier im Sinne des Artikel 315 ZK-DVO sowie ein im Schiffsregister eingetragener Heimathafen Anhaltspunkte sein.
Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn (Abschn. 421; neu: Abschn. 3e.1)
In den mit dem Jahressteuergesetz geänderten § 3e UStG wurden die Regelungen zum Ort der Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn aufgenommen ( BStBl 2009 I S. 1005).
Grenzüberschreitende (Güter-)Beförderungen (Abschn. 46 – 48; neu: Abschn. 4.3.2 – 4)
Aufgrund der Gesetzesänderung und der damit verbundenen grundlegenden Neuregelung der §§ 3a und 3b UStG zum wurden die komplett überarbeiteten Abschnitte an die neue Gesetzeslage und an die Regelungen des (BStBl 209 I S. 1005) angepasst.
Der Einfuhr vorangehende Lieferung (neu: Abschn. 4.4b.1)
Der neue Abschnitt enthält Regelungen zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von der Einfuhr vorangehenden Lieferungen. Nach § 4 Nr. 4b UStG ist die einer Einfuhr vorangehende Lieferung (Einfuhrlieferung) von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt. Die Steuerbefreiung gilt für Lieferungen von Nichtgemeinschaftswaren, die sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden. Zu den Nichtgemeinschaftswaren gehören auch Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftsware entstehen.
Steuerfreie Vermittlungsleistungen (Abschn. 52; neu: Abschn. 4.5.1)
Der bisherige Absatz 2 wurde gestrichen, da es dazu derzeit keine Verwaltungsregelung gibt.
Vermittlungsleistungen der Reisebüros (Abschn. 53; neu: Abschn. 4.5.3)
Es erfolgten Anpassungen an die gesetzlichen Änderungen zum Ort der sonstigen Leistungen sowie klarstellende Ergänzungen in den neuen Absätzen 7 – 9.
Vermittlung im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG (Abschn. 57; neu: Abschn. 4.8.1)
Neben den im Abschnitt genannten Urteilen wurden die Regelungen aus den (BStBl 2007 I S. 947) und vom (BStBl 2009 I S. 773) sowie das (V R 44/07, BStBl 2009 II S. 554) neu aufgenommen.
Gewährung und Vermittlung vom Krediten (Abschn. 58 (unbesetzt); neu: Abschn. 4.8.2)
Die Absätze 1 – 8 wurden aus dem bisherigen Abschnitt 57 Abs. 1 – 8 übernommen. Im angefügten Absatz 9 wurden die Regelungen des (V R 14/06, NV) übernommen. Danach kann eine Computeranalyse unselbständige Nebenleistung zur Kreditvermittlung sein, wenn sie ähnlich einer Kaufberatung das Mittel darstellt, um die Hauptleistung Kreditvermittlung in Anspruch zu nehmen und sie sich darauf beschränkt, den Kunden bei der Auswahl des Finanzprodukts zu unterstützen, das seiner Situation und seinen Bedürfnissen am besten entspricht. Steuerfreie Vermittlungsleistungen können auch arbeitsteilig dadurch erbracht werden, dass ein Hauptvertreter mit dem Kreditgeber und ein Untervertreter mit dem Kreditnehmer verhandelt. Es muss kein unmittelbarer Kontakt zu beiden Parteien des zu vermittelnden Kreditvertrages bestehen.
Geschäft mit Forderungen (Abschn. 60; neu: Abschn. 4.8.4)
Im angefügten Absatz 6 wurden die Regelungen des (BStBl 2007 I S. 271) übernommen.
Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr (Abschn. 63; neu: Abschn. 4.8.7)
Die Beurteilung der Leistungen eines Rechenzentrums fußt auf den Grundsätzen des BStBl 2008 II S. 777). Eine Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn diese Leistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellen, die die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Leistungen des § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG erfüllen.
Wertpapiere (Abschn. 65; neu: Abschn. 4.8.9)
Der neu angefügte Absatz 2 beschreibt die Leistung der Banken bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) und fußt auf dem (BStBl 2008 I S. 1086). Es handelt sich dabei um eine einheitliche Leistung der Vermögensverwaltung.
Gesellschaftsanteile (Abschn. 66; neu: Abschn. )
Es wurden die (V R 66/05, BStBl 2008 II S. 638) und (V R 62/06, BStBl 2008 II S. 641) aufgenommen.
Übernahme von Verbindlichkeiten (Abschn. 67; neu: Abschn. )
Der (C-455/05, Velvet & Steel, EuGHE 2007 I, 3225) darauf hingewiesen, dass die Übernahme anderer Verpflichtungen, wie beispielsweise die Renovierung einer Immobilie, vom Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ausgeschlossen ist.
Investmentvermögen (Abschn. 69; neu: Abschn. )
In den komplett überarbeiteten Abschnitt wurden die Regelungen des BMF-Schreibens zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst h UStG vom (BStBl 2010 I S. 563) übernommen.
Umsätze des GrErwStG (Abschn. 71; neu: Abschn. 4.9.1)
In Absatz 1 wurden die Grundsätze des (V R 50/07, BStBl 2010 II S. 78) aufgenommen. Die Ergänzung des Absatzes 2 Nr. 6 beruht auf dem (BStBl 2008 I S. 895).
Rennwett- und Lotteriegesetz (Abschn. 72; neu: Abschn. 4.9.2)
Es wurden die (C-231/07 und ) sowie des (V R 7/06, BStBl 2009 II S. 64) aufgenommen. Vertreter, die Wetten für einen Buchmacher entgegennehmen, fallen mit ihrer Tätigkeit ebenso wenig unter die Steuerbefreiung nach § Nr. 9 Buchst b UStG wie die sogen. Fun-Games.
Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen (neu: Abschn. 4.11 b.1)
Der komplett neue Abschnitt enthält die Regelungen des .
Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler (Abschn. 75; neu: Abschn. 4.11.1)
Der Begriff „Vermittlungsleistung” wird nunmehr im neuen Abschnitt 57 definiert. Die weiteren Änderungen des Abschnitts 4.11.1 fußen auf dem (BStBl 2008 I S. 948) und dem (V R 50/05, BStBl 2008 II S. 829).
Vermietung von Grundstücken (Abschn. 76; neu: Abschn. 4.12.1)
Es wurden die Regelungen des (BStBl 2009 I S. 821) aufgenommen. Danach ist auch die Lieferung von elektrischem Strom durch den Vermieter Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR a. F. ist insoweit nicht mehr anwendbar, als dort die Lieferung von elektrischem Strom als selbständige Hauptleistung angesehen wird. Für bis zum ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit einer steuerfreien Grundstücksvermietung als selbständige, steuerpflichtige Leistung betrachtet wird.
Vermietung von Campingflächen (Abschn. 78; neu: Abschn. 4.12.3)
Es wurde das (V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307) aufgenommen. Danach sind die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von Wasserzapfstellen, Abwasseranschlüssen und elektrischen Anschlüssen erbrachten Leistungen in den Fällen nicht als Nebenleistungen steuerfrei, in denen die Einrichtungen nicht für alle Benutzer gemeinschaftlich, sondern gesondert für einzelne Benutzer bereitgestellt werden und es sich um Betriebsvorrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG handelt.
Gemischte Verträge (Abschn. 80; neu: Abschn. 4.12.5)
Der Abschnitt wurde deutlich verkürzt und enthält nun die Regelungen des (V R 12/05, BStBl 2009 II S. 60) und des (BStBl 2009 I S. 69).
Verträge besonderer Art (Abschn. 81; neu: Abschn. 4.12.6)
Die Aufzählung wurde um zwei weitere Beispiele ergänzt. Beide beruhen auf Urteilen des EuGH: Ein Gastwirt räumt das Recht zum Aufstellen eines Zigarettenautomaten in seiner Gastwirtschaft ein (, EuGHE 2003 I, 5965). Der Eigentümer einer Wasserfläche räumt ein Fischereirecht ein, ohne die Grundstücksfläche unter Ausschluss anderer zu überlassen (, EuGHE 2007 I, 10637).
Betriebsvorrichtungen (Abschn. 85; neu: Abschn. )
Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist selbst dann nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind (, BStBl 2010 II S. 307).
Heilbehandlungen (Abschn. 88 bis 94; neu: Abschn. 4.14.1 – 8)
Die Regelungen des (BStBl 2009 I S. 756) wurden in die komplett neu gefassten Abschnitte übernommen. Grund hierfür war die Gesetzesänderung zum . Als aktuelle Änderung werden die Regelungen des zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Rehabilitationsleistungen nach §§ 40 und 11 SGB V übernommen.
Betreuungs- und Pflegeleistungen (Abschn. 96 bis 100; neu: Abschn. 4.16.1 – 6)
Die komplett überarbeiteten neuen Abschnitte enthalten die Regelungen des (BStBl 2009 I S. 774) aufgrund der Gesetzesänderung zum .
Theater (Abschn. 106; neu: Abschn. 4.20.1)
Es wurde die Verwaltungsauffassung klarstellend aufgenommen, wonach bei einer Veranstaltung, bei der kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar gleichwertig nebeneinander angeboten werden und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gerade dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund steht, eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art vorliegt; diese unterliegt dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Berufsvorbereitungsmaßnahmen (Abschn. 112; neu: Abschn. 4.21.2)
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen des § 85 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 97 SGB III, sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i. V. m. § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III bzw. § 421s SGB III bereiten grundsätzlich auf einen Beruf vor und können somit unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG fallen.
Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 UStG (Abschn. 114; neu: Abschn. 4.21.5)
Der (V R 25/08, BStBl 2010 II S. 15) klargestellt, dass es sich bei der Bescheinigung um einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO handelt.
Steuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII (Abschn. 117; neu: Abschn. 4.23.1)
Die Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII können nur noch unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG (nicht mehr nach § 4 Nr. 23 UStG) steuerfrei sein ( BStBl 2008 I S. 690).
Steuerbefreiung für Leistungen der Kinder und Jugendhilfe (Abschn. 119; neu: Abschn 4.25.1)
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe wurde grundlegend neu geregelt. Die Regelungen enthält das BStBl 2008 I S. 690. Diese wurde in den neu gefassten Abschnitt übernommen.
Elektronisches Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) (neu: Abschn. 6.2)
In den komplett neuen Abschnitt wurden die Regelungen des allgemeinen Teils des (BStBl 2009 I S. 855) übernommen.
Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen (Abschn. 132; neu: Abschn. 6.6)
In den umfassend überarbeiteten Abschnitt wurden die Regelungen des (BStBl 2009 I S. 855) übernommen. Es erfolgte eine Anpassung an das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren des Zolls. Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist nicht mehr als Nachweis geeignet, da es nicht mehr von der Zollstelle zurückgegeben wird.
Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis (Abschn. 135; neu: Abschn. 6.9)
Auch in diesem Abschnitt wurden Anpassungen an das elektronische Ausfuhrverfahren des Zolls vorgenommen ( (BStBl 2009 I S. 855).
Nichtkommerzieller Reiseverkehr (Abschn. 137; neu: Abschn. 6.11)
Eine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt nicht vor, wenn der Käufer die Waren durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer in ein Drittland versendet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3a UStG und aus § 17 i. V. m. § 9 UStDV. Danach ist der Ausfuhrnachweis im nichtkommerziellen Reiseverkehr als Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen zu führen.
Innergemeinschaftliche Lieferungen (neu: Abschn. 6a.1 – 8)
In die komplett neuen Abschnitte wurden die Regelungen des (BStBl 2009 I S. 60) übernommen.
Seeschifffahrt (Abschn. 145; neu: Abschn. 8.1)
Die Definition „Betreiber” der Seeschifffahrt wurde aufgenommen ( (BStBl 2009 I S. 822. Steuerfrei sind auch die Vermietung (Leasing), das Be- und Entladen, das Lagern und die Reparatur von Seetransport-Containern, wenn sie für den unmittelbaren Bedarf der Schiffsladung bestimmt sind ( und ).
Luftfahrt (Abschn. 146; neu: Abschn. 8.2)
Aufnahme der Verwaltungsauffassung, dass es sich bei speziell nur für die Luftfahrt zu verwendenden Containern (z. B. für einen bestimmten Flugzeugtyp angefertigte Container) um Ausrüstungsgegenstände im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG handelt.
Option (Abschn. 148; neu: Abschn. 8.2)
Aufnahme des (XI R 1/08, BStBl 2009 II S. 1026). Danach sind sowohl die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig. Mit Schreiben vom (BStBl 2010 I 2010 S. 768) nimmt das BMF zur Anwendbarkeit Stellung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für vor dem ausgeführte Sachverhalte (Option zur Steuerpflicht bzw. Widerruf der Option) auf die bisher gültige, für ihn günstigeren Verwaltungsanweisungen beruft.
Entgelt (Abschn. 149; neu: Abschn. 10.1)
Aufnahme der (V R 11/05; BStBl 2007 II S. 966: Wenn der Leistungsempfänger die Leistung irrtümlich doppelt bezahlt oder versehentlich zu viel zahlt, ist der Gesamtbetrag Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) und (V R 37/08; BStBl 2009 II S. 873; Nicht zum Entgelt nach § 10 UStG gehören auch öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Leistungsempfänger aufgrund eigener Verpflichtung schuldet, auch wenn sie durch die bezogenen Leistungen veranlasst sind).
Zuschüsse (Abschn. 150; neu: Abschn. 10.2)
Das Beispiel 5 in Absatz 7 wurde gestrichen, da es nicht mehr aktuell ist. Die Gemeinschaftsinitiative EQUAL lief zum aus und wurde ersetzt durch das Programm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress.
Aufnahme der (VR 8/07; BStBl 2009 II S. 397: Ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung) und (V R 38/06, BStBl 2009 II S. 749: Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor).
Entgeltsminderungen (Abschn. 151; neu: Abschn. 10.3)
Im neuen Absatz 5 wurde das (V R 70/06, BStBl 2008 II S. 997) aufgenommen. Danach mindern Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern – zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto – für den Warenbezug gewährt, die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen.
Durchlaufender Posten (Abschn. 152; neu: Abschn. 10.4)
Aufnahme des BMF-Schreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen sogen. Konsolidierer (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG) vom (BStBl 2007 I 2007 S. 119).
Bemessungsgrundlage beim Tausch (Abschn. 153; neu: Abschn. 10.5)
Es wird beim Tausch nicht mehr der gemeine Wert (§ 9 BewG) zugrunde gelegt. Der (VI R 56/06, BStBl 2008 II S. 909) entschieden, dass der Wert des anderen Umsatzes durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt wird. Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Der Abschnitt wurde an diese geänderte Rechtsprechung angepasst.
Mindestbemessungsgrundlage (Abschn. 158; neu: Abschn. 10.7.)
Der neu eingefügte Absatz 2 sagt aus, dass die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG keine Anwendung findet, wenn die Leistung des Unternehmers an sein Personal nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Personals erfolgt, sondern durch betriebliche Er-??* keine Leistung, aufgrund des Dienstverhältnisses” vorläge (mit Verweis auf Abschnitt 1.8 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 5). Die Mindestbemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG nur auf solche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Leistung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG steuerbar sind. Danach sind unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmers an sein Personal nur dann steuerbar, wenn diese „dem privaten Bedarf” des Arbeitnehmers dienen und „keine Aufmerksamkeiten” vorliegen (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG). Liegt keine Leistung für den privaten Bedarf des Personals vor, weil sie nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Arbeitnehmers erfolgt, sondern durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist, handelt es sich nicht um eine Leistung „aufgrund des Dienstverhältnisses” i. S. d. § 10 Abs. 5 UStG. Ansonsten käme es zu einem Wertungswiderspruch, wenn eine unentgeltliche, ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgte Leistung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer mangels Eigenverbrauchs nicht steuerbar wäre, jedoch bei teilentgeltlicher Überlassung aufgrund des § 10 Abs. 5 UStG die Bemessungsgrundlage mit den gesamten Kosten angesetzt werden müsste.
Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht (Abschn. 163; neu: Abschn. 12.3.)
Nach dem neu eingefügten Absatz 2 Sätze 2 ff ist die kurzfristige Einstallung von Pferden zum Zwecke der Bedeckung auch dann eine unselbständige Nebenleistung zu der ermäßigt zu besteuernden Hauptleistung Bedeckung, wenn die Halter der Pferde nicht landwirtschaftliche Pferdeeigentümer sind. In den Fällen der langfristigen Einstallung sind die Pensions- und die Deckleistung zwei selbständige Hauptleistungen. Die Pensionsleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz, sofern das eingestallte Tier keiner land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit dient (Verweis auf Abschnitt 12.2 Absatz 3). Dies gilt auch für den Zeitraum, in die Deckleistung erbracht wird. Die Deckleistung ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt zu besteuern.
Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG (Abschn. 168; neu: Abschn. 12.7)
Mit der Aussage im neuen Absatz 1 Satz 12 wird klargestellt, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung von digitalen Informationsquellen (z. B. Datenbanken und elektronische Zeitschriften, Bücher und Nachschlagewerke) durch Bibliotheken der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten, wie z. B. Gebrauchs- und Verlagsrechten nicht gleichgestellt werden kann. Damit wird einmal mehr deutlich, dass die gesetzgeberische Zuordnung bestimmter Leistungen zum ermäßigten Steuersatz, nicht mehr zeitgemäß ist. Die ursprüngliche Begründung zur Steuerermäßigung bei Büchern und Zeitschriften, den Zugang zu Wissen, Bildung und Information umsatzsteuerlich zu entlasten, kommt der Gesetzgeber seit geraumer Zeit in unakzeptabler Weise nicht mehr nach.
Begünstigte Beförderungsstrecken (Abschn. 174; neu Abschn. 12.14)
Im neu angefügten Absatz 5 wird die Regelung aus dem (V R 68/05, BStBl 2008 II S. 208) übernommen, wonach bei Taxifahrten Hin- und Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung sind, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet (Wartefahrt). Dagegen liegt keine einheitliche Beförderungsleistung vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später – sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung – wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (Doppelfahrt). Bei einer Doppelfahrt ist die Gesamtfahrtstrecke nicht zusammenzurechnen und jede Fahrt als Nahverkehrsleistung mit dem ermäßigten Steuersatz abzurechnen, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen. Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte Entgelt; dabei ist ohne Bedeutung, ob der Fahrpreis unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die „Leerfahrt” berechnet wird.
Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen (neu: Abschn. 12.16)
Umfangreich ausgefallen sind die Regelungen zur vielfach kritisierten „Hotelbesteuerung” und zur kurzfristigen Vermietung von Campingflächen. Der Abschnitt beinhaltet bezüglich des Umsatzsteuerteils des (BStBl 2010 I S. 259) und bezüglich der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen.
Leistungsempfänger als Steuerschuldner; hier: Allgemeines (Abschn. 182a; neu: Abschn. 13b.1)
2010 wurde § 13b UStG neu gegliedert und um weitere Regelungen ergänzt. Insbesondere wurden die Absätze neu geordnet, worauf bei Zitierungen zu achten sind. Abschnitt 13b. 1 folgt bereits der neuen Systematik. Hinzuweisen ist auf die ergänzenden Ausführungen zu Messen und Ausstellungen (Absatz 27) zum im Ausland bzw. übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer (Absatz 28), zur Entstehung der Steuer (Absatz 32 ff.) und zu Dauerleistungen (Absatz 34). Versäumt wurde eine sinnige Aufteilung auf mehrere Abschnitte der mittlerweile auf 52 Absätze angeschwollenen Regelung.
Leistungsempfänger als Steuerschuldner; hier: Bauleistender (Abschn. 182a; neu: Abschn. 13b.1)
Die Absätze 10 ff. beinhalten Regelungen zur Eigenschaft des „bauleistenden Unternehmers”. In Abschnitt 11 Satz 4 wurden diese um die für die Praxis bedeutsame Regelung erweitert, dass ein Unternehmer der zunächst keine Bauleistungen ausgeführt jedoch beabsichtigt, derartige Leistungen zu erbringen, abweichend von Absatz 10 auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen ist, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % seines „Weltumsatzes” im Sinnes des Satzes 1 betragen werden. Mit Weltumsatz gemeint ist die Summe seiner weltweit erzielten steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze.
Pflichtangaben in der Rechnung (Abschn. 185; neu: Abschn. 14.5)
Zur fortlaufenden Nummer (Absatz 10) wird eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern nicht verlangt; Gleiches gilt für Nummernkreise (Absatz 11). Der bloße Hinweis in Absatz 15 Satz 5 zur Verwendung der Geräteidentifikationsnummer auf das (BStBl 2009 I S. 525) bestätigt im Ergebnis lediglich, dass das Fehlen derselben auf einer Rechnung nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen darf.
Berichtigung von Rechnungen (Abschn. 185; neu: Abschn. 14.5)
Für eine berichtigte Rechnung ist die Vergabe einer neuen Rechnungsnummer für dieses Dokument nicht erforderlich. Das Dokument, mit dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG erfüllen. Dies bedeutet insbesondere bei elektronischer Übermittlung, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 UStG gegeben sein müssen. Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist (, BStBl 2008 II S. 438).
Aufbewahrung von Rechnungen (Abschn. 190b; neu: Abschn. 14b.1)
In Abschnitt 14b Abs. 6 und 8 sind Hinweise für elektronisch übermittelte Rechnungen eingefügt worden. Dafür hat der Unternehmer neben der Rechnung auch die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren (z. B. qualifizierte elektronische Signatur), selbst wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist. Die Speicherung der elektronischen Rechnung hat nach dem in Satz 2 genannten Verfahren auf einem Datenträger zu erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt (§ 146 AO). Will der Unternehmer die Rechnungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets elektronisch aufbewahren, gilt § 146 Abs. 2a AO (§ 14b Abs. 5 UStG).
Unberechtigter Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 UStG (Abschn. 190d; neu: Abschn. 14c.2)
Nach den Absätzen 3 und 4 ist die Organgesellschaft oder ein von ihr beauftragter Dritter im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses berechtigt, eine von ihr ausgestellte Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig zu erklären. Bei der Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses schuldet der Organträger die durch eine Organgesellschaft unberechtigt ausgewiesene Steuer.
Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer (Abschn. 192; neu: Abschn. 15.2)
In Umsetzung des (V R 48/04, BStBl 2009 II S. 315) wird in Absatz 2 nunmehr ausgeführt, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen trägt. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug – sei es eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug – einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Diese Aussage, die allgemein der Vorschrift vorangestellt ist, strahlt auch auf die übrigen Regelungen in Abschnitt 15.2 aus und reduziert auch an anderen Stellen die Aussagen im Anwendungserlass auf „vernünftigerweise verlangbare Maßnahmen”. Dies muss insbesondere auch für Absatz 15 gelten, der sich mit der Unternehmereigenschaft des Leistenden auseinandersetzt.
In Absatz 21 wurde die Aussage des (XI R 18/08, BStBl 2010 II S. 313) eingebaut, wonach bei Leistungen für den unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich kein Zuordnungswahlrecht besteht, wenn ein getrenntes Wirtschaftsgut im umsatzsteuerrechtlichen Sinn neu hergestellt wird. Errichtet der Unternehmer z. B. ein ausschließlich für private Wohnzwecke zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind.
Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen (Abschn. 197; neu: Abschn. 15.6)
Nach dem neuen Absatz 8 setzt der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nicht voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden (, BStBl 2009 II S. 206). Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet (, BStBl 2009 II S. 167). Das Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ( a. a. O.); hiermit zusammenhängende Vorsteuerbeträge sind nicht abziehbar. Hingegen dient der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen bei typisierender Betrachtung nicht in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung (, BStBl 2009 II S. 828).
Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG (Abschn. 208; neu: Abschn. 15.17)
Dem Abschnitt ist ein komplett neuer Teil der Vorsteueraufteilung bei Gebäuden gewidmet. Dieser basiert auf den Regelungen im (BStBl I 2008, 896 und vorangegangener BFH-Rechtsprechung (, BStBl 2007 II S. 417).
Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG (Abschn. 217; neu: Abschn. 15a.4)
Nach dem neuen Absatz 4 ist ein gewählter sachgerechter Aufteilungsmaßstab im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG, der einem bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zugrunde liegt, für eine mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG maßgebend, auch wenn ggf. noch andere sachgerechte Ermittlungsmethoden in Betracht kommen. Die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Erstjahr gestaltet die für das Erstjahr maßgebende Rechtslage für die Verwendungsumsätze (, BStBl 2007 II S. 417).
Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage (Abschn. 223; neu: Abschn. 17.1)
Für die Frage, ob für den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Entgeltsberichtigung die Vereinbarung oder die tatsächliche Entgeltsrückgewähr maßgeblich ist, ist die neuere Rechtsprechung auf Letzteres zurückgeschwenkt. Dies spiegelt nunmehr auch der Anwendungserlass im neu gefassten Abs. 2 wieder. Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts, ändert sich die Bemessungsgrundlage nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (, BStBl 2009 II S. 250).
Wird das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug nach dem neuen Abs. 5 Satz 14 nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen, dem früheren Organ, zu berichtigen (, BStBl 2007 II 2007 S. 848).
Ob eine Rückgängigmachung einer Lieferung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG oder eine selbständige Rücklieferung vorliegt, ist nach dem neu gefassten Absatz 8 aus der Sicht des Empfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers zu beurteilen. Eine Rückgängigmachung ist anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgibt. Dagegen liegt eine einen selbständigen Umsatz auslösende Rücklieferung vor, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt (, BStBl 2009 II 2009 S. 558).
Zu den Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG können auch AfA für abnutzbare Wirtschaftsgüter gehören, für deren Anschaffungskosten der Vorsteuerabzug gewährt wurde (, BStBl 2009 II S. 167). § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG setzt – anders als § 15a UStG – nicht zwingend voraus, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die Verwendungsumsätze geändert haben.
Nach Abs. 10 ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden, wenn in einer Rechnung der Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG berichtigt wird. Dabei berichtigt der Leistende in dem Besteuerungszeitraum, in dem er eine Rechnung mit geändertem Steuerausweis erteilt. Die Berichtigung der Vorsteuer durch den Leistungsempfänger hingegen ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem diese abgezogen wurde. § 14c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG betreffen nämlich nicht den Leistungsempfänger, sondern regeln nur die Voraussetzungen für die Erstattung der wegen unrichtigen Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuer des Steuerschuldners (, BStBl 2009 II S. 203).
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (Abschn. 242, 243; neu: Abschn. 18.13,18.14)
Wegen des komplett geänderten Vergütungsverfahrens zum im Rahmen der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuerpakets waren auch die Verwaltungsanweisungen umfassend zu überarbeiten. Abschn. 18.13 basiert auf dem (BStBl 2009 I S. 1520). Weitergehende Ausführungen und Hilfen sind unter www.bzst.bund.de (siehe auch Abschnitt 18.10 ff. für im Ausland ansässige Unternehmer) zu finden.
Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (Abschn. 245a – e; neu Abschn. 18a.1 – 5)
Wegen diverser Änderungen bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zum 1. Januar und insbesondere im Gefolge der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuerpakets waren auch die Verwaltungsanweisungen umfassend zu überarbeiten. Hervorzuheben sind die neuen Regelungen zur Abgabe im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtiger sonstiger Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG sowie zum Abgabezeitraum und zur Abgabefrist.
Verfahren zur Abgabe der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (neu: Abschn. 18c.1)
Siebzehn Jahre nach Einführung des USt-Binnenmarkts ist § 18c UStG (Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge) durch eine Verordnung in geltendes Recht umgesetzt worden. Die dazugehörigen Verwaltungsanweisungen basieren auf Veröffentlichungen des BZSt (www.bzst.bund.de).
Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer (neu: Abschn. 18g.1)
Wegen des komplett geänderten Vergütungsverfahrens zum im Rahmen der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuerpakets waren auch die Verwaltungsanweisungen umfassend zu überarbeiten; hier insbesondere wegen der gesetzlichen Neuregelung in § 18g UStG (Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat). Abschnitt 18.g.1 basiert auf dem (BStBl 2009 I 2009 S. 1520. Weitergehende Ausführungen und Hilfen sind unter www.bzst.bund.de (siehe auch Abschnitt 18.10 ff. für im Ausland ansässige Unternehmer) zu finden.
Kleinunternehmer; Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG (Abschn. 251; neu Abschn. 19.3)
Nunmehr ist in Satz 5 klargestellt, dass sich in den Fällen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG der Gesamtumsatz nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag bestimmt.
24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Abschn. 264; neu: Abschn. 24.1)
Nach dem ergänzten Absatz 2 beschränkt sich in Lieferfällen die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze mit selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten. Umsätze aus der Lieferung von zugekauften Erzeugnissen unterliegen hingegen einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (, BStBl 2008 II S. 158). Dies gilt auch für die Veräußerung von aus selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten hergestellten Gegenständen, wenn diese Gegenstände durch eine Be- oder Verarbeitung ihren land- und forstwirtschaftlichen Charakter verloren haben (z. B. Wurstwaren, Gestecke, Adventskränze).
OFD Niedersachsen v. - S
7015 - 14 - St
171
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 263 Nr. 6
SAAAD-58793