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Abgabenordnung | Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis
Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt nach dem ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Ob ein Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist, weil sich der bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich geändert hat, ist bekanntlich davon abhängig, ob das Steuergesetz einer solchen nachträglichen Änderung Rückwirkung beilegt, also anordnet, dass solche Ereignisse steuerrechtlich maßgeblich sein sollen und deshalb bei Eintritt solcher Ereignisse bereits ergangene Steuerbescheide geändert werden sollen. Freilich: das Steuergesetz trifft eine solche Anordnung meist nicht ausdrücklich; nur aus seinem Sinn und Zweck ergibt es sich – mehr oder...