BGH Beschluss v. - IX ZB 130/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankenthal, 1 T 70/09 vom AG Neustadt an der Weinstraße, 2 IN 4/09 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Ergebnis, soweit sie von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird, im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Danach kann der Schuldner vor Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag nicht stellen (vgl. , NZI 2010, 153 Rn. 6; v. - IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6). Die Sperrfrist war hier noch nicht abgelaufen.

Fundstelle(n):
TAAAD-58544