Keine Energiesteuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas
Leitsatz
Gemeinschaftsrechtskonform ist § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG dahin auszulegen, dass für das in Feuerbestattungsanlagen verbrauchte
Erdgas eine Steuerentlastung nicht zu gewähren ist, wenn beim Verbrauch des Erdgases nicht die Abgasbehandlung, sondern dessen
Verbrennung im Vordergrund steht, weil das verbrauchte Erdgas lediglich zur Vorbereitung und Aufrechterhaltung der Kremierung
dient, wobei die thermische Energie des Erdgases als Prozesswärme benötigt wird, und wenn ohne die durch das Verbrennen des
Gases erzeugte Wärme die Kremation der Leichen und die Abluftbehandlung nicht ablaufen könnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.