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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1902/09 EFG 2011 S. 1374 Nr. 15

Gesetze: UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, PBefG § 42

Umsatzsteuerermäßigung für im genehmigten Linienverkehr durchgeführte Stadtrundfahrten

Leitsatz

1. Das von einem Busunternehmen in Zusammenhang mit der Beförderung von Touristen auf Stadtrundfahrten im genehmigten Linienverkehr vereinnahmte Entgelt, unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993.

2. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrgäste die Beförderung als Rundfahrt nutzen, da die aussteigenden Fahrgäste ihre Fahrten mit späteren Bussen fortsetzen können und während der Fahrten Informationen über Sehenswürdigkeiten durch eine Bandansage erfolgen. Auch Vergnügungsfahrten erfüllen den Begriff der Beförderung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1220 Nr. 19
EFG 2011 S. 1374 Nr. 15
BAAAD-58362

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Sächsisches FG, Urteil v. 03.03.2010 - 8 K 1902/09

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