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Nachweis des Aktienbesitzes im Rahmen des Freigabeverfahrens
Für das aktienrechtliche Freigabeverfahren nach § 246a AktG ist im Erbfall neben dem urkundlichen Nachweis des Aktienbesitzes des Erblassers auch der urkundliche Nachweis des eingetretenen Erbfalls durch Vorlage eines Erbscheins bzw. bei testamentarisch angeordneter Testamentsvollstreckung zusätzlich der urkundliche Nachweis der angeordneten Testamentsvollstreckung zu führen (, AG 2010 S. 715).