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Sachenrechtliche Betrachtungsweise
I. Wirtschaftlich versus formalrechtlich
Die Überschrift dieses Streiflichts nimmt implizit Bezug auf die sattsam bekannte wirtschaftliche Betrachtungsweise, die (nicht nur) bei der Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht zu beachten ist. Das Gegenstück stellt die formalrechtliche Betrachtungsweise dar, wobei begrifflich nicht zwischen Schuld- und Sachenrecht unterschieden wird. Jedenfalls soll die formalrechtliche Betrachtungsweise für die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich und überhaupt bei der Ertragsbesteuerung unbeachtlich sein. Bei der Bilanzierung ist nicht die äußere Form des Rechtsgeschäfts zu beachten, sondern dessen wirtschaftlicher Gehalt. Es handelte sich dabei um eine Selbstverständlichkeit, denn die Bilanzierung ist nicht zur Darstellung von Rechtsstrukturen erfunden worden, sondern zur Abbildung von Sachverhalten des Wirtschaftslebens, die sich im Rechenwerk eines Unternehmens niederschlagen.
Die ständige argumentative Beanspruchung der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise” bei der Bilanzierung stellt eher einen Pleonasmus dar. Deshalb sollte man mit der Kennzeichnung „wirtschaftlich” zurückhaltend sein und dieses Adverb ...