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Track 27 | Verfahrensrecht: Keine aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung
Die Finanzverwaltung darf nach einer aktuellen Entscheidung des FG Köln Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht mit dem Ziel aufdrängen, dem Staat Zinsvorteile zu verschaffen. Eine aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft.
6 % Zinsen werden auch fällig, wenn im Einspruchs- oder Klageverfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, der Rechtsbehelf dann aber erfolglos bleibt. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus sollte man es sich daher genau überlegen, ob man einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt. Wer auf einen Antrag verzichtet und die streitige Steuerschuld bezahlt, erhält schließlich im Erfolgsfall den Erstattungsbetrag vom Finanzamt mit 6 % verzinst, wenn die Voraussetzungen des § 233a AO erfüllt sind. Verfügt ein Steuerzahler nicht über ausreichende liquide Mittel, ist es zumeist sinnvoller, den streitigen Steuerbetrag am Markt zu refinanzieren anstatt einen Aussetzungsantrag zu stellen.
Sieh mal einer an. Auch die Finanzverwaltung macht sich das Prinzip zunutze. Um dem Staat eine Verzinsung über dem Kapitalmarktniveau zu sichern, sind Finanzbeamte offenbar in...