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Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrags – Musterverfahren wird für Klarheit sorgen!
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 können
		Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines
		abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens einen
		Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen
		Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden und gewinnmindernd abziehen
		(§ 7g Abs. 1
		Satz 1 EStG). Erfolgt die Investition nicht oder
		nicht in der ursprünglich geplanten Höhe in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs
		folgenden drei Wirtschaftsjahren, ist der gewinnmindernde Abzug wieder
		rückgängig zu machen. Bereits erfolgte (auch bestandskräftige)
		Steuerfestsetzungen oder einheitliche und gesonderte Feststellungen sind nach
		§ 7g Abs. 3
		Satz 2
		und
		3 EStG zu
		ändern, der damit eine eigenständige Korrekturvorschrift gegenüber den
		Korrekturvorschriften der
		AO (§§ 172 ff.,
		129 ff. AO)
		darstellt. 
Da die Dreijahresfrist erstmals für seit dem
		Veranagungszeitraum 2007 gebildete Investitionsabzugsbeträge zum
		 ausläuft, werden derzeit vermehrt in 2007 gebildete
		Investitionsabzugsbeträge aufgelöst, da die beabsichtigte Investition nicht
		(ganz oder teilweise) zum  vorgenommen wurde bzw. werden wird. Die
		Finanzverwaltung lässt entgegen dem Wortlaut des
		§ 7g Abs. 3
		EStG auch eine vorzeitige Auflös...BStBl 2009 I S. 633