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Lexikon - Stand: 14.12.2010

Aktie

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

Die A. ist ein Wertpapier, das seinem Inhaber, dem Aktionär, Teilhaberrechte an einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verbrieft. Durch den Erwerb einer A. erhält der Aktionär folgende Rechte:

  • Stimmrecht in der Hauptversammlung,

  • Recht auf Gewinnanteil (Dividende),

  • Recht auf Anteil am Liquidationserlös,

  • Recht auf Bezug junger A. (Bezugsrecht).

Das bilanzierte Eigenkapital einer AG besteht aus Grundkapital, Rücklagen und dem Gewinn- oder Verlustvortrag. Das Grundkapital (Nominalkapital, gezeichnetes Kapital) wird durch Ausgabe von A. aufgebracht und muss mindestens 50.000 € betragen (§ 7 Aktiengesetz). Der Mindestnennbetrag einer A. war früher 50 DM und ist heute ein € (§ 8 AktG); höhere Nennbeträge müssen auf volle € lauten. Der Eigentümer einer A. ist in Höhe des Aktiennennwertes am Aktienkapital (Grundkapital) der AG beteiligt.

A. bestehen aus Mantel und Bogen. Der Mantel verbrieft das Teilhaberrecht an der Gesellschaft. Er heißt so, weil die Effektenurkunde früher aus einem Doppelblatt bestand, in das der Bogen mit Dividendenschein und Erneuerungsschein hineingelegt wurde. Dividendenscheine sind Nebenpapiere ...

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