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Verlustverrechnung | BFH hält Mindestbesteuerung für verfassungswidrig (§ 10d Abs. 2 EStG)
Nach § 10d Abs. 2 EStG können Verluste nur bis zur Höhe von 1 Mio. € uneingeschränkt mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Soweit die positiven Einkünfte des Folgejahres höher als 1 Mio. € sind, können sie nur zu 60 % mit dem Verlustvortrag verrechnet werden: Auf diese Weise kommt es zu einer Mindestbesteuerung in Höhe von 40 % der positiven Einkünfte.
Der BFH äußert nun im vorläufigen Rechtsschutz verfassungsrechtliche Zweifel an der Mindestbesteuerung, wenn sich an die Mindestbesteuerung ein Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 KStG oder § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG anschließt und damit eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen ausgeschlossen ist. In diesen Fällen kommt es nicht nur zu einer zeitlichen Streckung der Nutzbarkeit des Verlustvortrags, die verfassungsrechtlich hinzunehmen ist...