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FG München Urteil v. - 4 K 1849/07 EFG 2011 S. 662 Nr. 7

Gesetze: StberG § 20 Abs. 2 Nr. 3 StBerG§ 22 StBerG§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BGB§ 42 Abs. 2 S. 1 InsO§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO § 39

Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins

Kostendeckungsprinzip

Leitsatz

1. Der Bescheid über den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist rechtswidrig, wenn aufgrund der nach Erlass des Widerrufsbescheids geänderten Handhabung die Geschäftsprüfungen und Vorlage der Prüfungsberichte nunmehr fristgerecht erfolgen und die Rangrücktrittserklärung des Vorstands in Bezug auf Darlehensansprüche gegen den Verein sowie seiner Gehaltsverzichtsvereinbarung eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn beseitigen.

2. Ein Lohnsteuerhilfeverein verstößt nicht nachhaltig und schuldhaft gegen das sog. Kostendeckungsprinzip, wenn sich der Vorstand offensichtlich um Stabilisierung der – aufgrund eines Mitgliederschwunds auch negativen – Vereinsergebnisse bemüht.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 662 Nr. 7
FAAAD-57837

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FG München, Urteil v. 29.09.2010 - 4 K 1849/07

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