Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins
Kostendeckungsprinzip
Leitsatz
1. Der Bescheid über den
Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist rechtswidrig, wenn
aufgrund der nach Erlass des Widerrufsbescheids geänderten Handhabung die
Geschäftsprüfungen und Vorlage der Prüfungsberichte nunmehr
fristgerecht erfolgen und die Rangrücktrittserklärung des Vorstands
in Bezug auf Darlehensansprüche gegen den Verein sowie seiner
Gehaltsverzichtsvereinbarung eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen
Sinn beseitigen.
2. Ein Lohnsteuerhilfeverein
verstößt nicht nachhaltig und schuldhaft gegen das sog.
Kostendeckungsprinzip, wenn sich der Vorstand offensichtlich um Stabilisierung
der – aufgrund eines Mitgliederschwunds auch negativen –
Vereinsergebnisse bemüht.
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